Inwieweit und aus welchen Gründen hat die Bundesregierung in den Verhandlungen der EU mit der Ukraine über die Auszahlung der dritten Tranche der EU-Finanzhilfen in Höhe von 600 Millionen Euro die Position der EU-Kommission unterstützt, die als eine Bedingung für die Auszahlung der Tranche die Aufhebung des durch die Ukraine verhängten Moratoriums für den Export von unbehandeltem Holz gestellt hat und inwieweit sieht die Bundesregierung diese Bedingung in Konflikt mit umweltpolitischen Zielen zur Verhinderung der Abholzung, die dazu geführt hat, dass der Anteil der Wälder an der Gesamtfläche der Ukraine seit dem Ende der Sowjetunion fast halbiert wurde?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jens Spahn vom 6. Februar 2017:
Die Bereitstellung der Darlehenstranchen der Makrofinanzhilfe (MFH) ist an die Durchführung konkreter haushalts-, finanz- und wirtschaftspolitischer Strukturreformen gebunden, welche die Wettbewerbsfähigkeit und die Wirtschaftskraft des Landes nachhaltig verbessern sollen. Diese werden in einem sogenannten Memorandum of Understanding (MoU) vereinbart.
Das MoU für die MFH III wurde am 22. Mai 2015 zwischen der EU und der Ukraine unterzeichnet. Die Konditionalitäten zur Auszahlung der Darlehenstranchen i. H. v. 600 Mio. Euro umfassen im Bereich „Handel und Zoll“ auch die Einhaltung der Verpflichtungen der Welthandelsorganisation (WTO). Grundsätzlich ist die Bundesregierung der Auffassung, dass alle Konditionalitäten des MoU erfüllt sein sollten, um eine MFH-Tranche auszuzahlen. Nur so kann das Ziel der MFH, die Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung des Landes und der Fortsetzung der Reformen, erreicht werden. Diese Auffassung bestätigt auch der Europäische Rechnungshof in seinem Bericht über die „EU-Hilfen für die Ukraine“. Dieser fordert sogar die Bedingungen klarer festzulegen und deren Umsetzung besser zu überwachen.
Die Europäische Kommission prüft die Erfüllung der Konditionalitäten des MoU und soll gleichzeitig sicherstellen, dass die MFH rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen, Zielsetzungen und Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und mit den anderen relevanten Politikbereichen der Union im Einklang steht.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass diese umfassende Prüfung von der Europäischen Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten, dem Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank und in diesem Fall der WTO (hinsichtlich der Erfüllung der WTO-Verpflichtung) auch im Falle der Auszahlung der dritten Tranche erfolgen wird. Vor dem Hintergrund der thematisierten Entwaldungsproblematik bleibt festzuhalten, dass Deutschland und die EU als wichtiger Absatzmarkt für Holzprodukte gegen den illegalen Holzeinschlag mit verschiedenen Maßnahmen vorgehen. Die Holzhandels-Verordnung (Verordnung EU Nr. 995/2010 vom 20. Oktober 2010) verpflichtet seit März 2013 jeden, der innerhalb der EU Holz oder Holzprodukte erstmalig in den Verkehr bringt („Marktteilnehmer“), bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten. Dazu gehören Informationspflichten zur Art und Herkunft des Holzes sowie Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammt.
Die Vermarktung von illegal eingeschlagenem Holz ist verboten. Die Erzeugerländer werden mit diesen Regelungen bei der Durchsetzung ihrer nationalen Waldgesetze unterstützt und Importe von illegalem Holz in die EU verhindert. Mit der Wahl des Sorgfaltspflichtansatzes anstelle breiter Handelsbeschränkungen wird der Tatsache Rechnung getragen, dass 75 Prozent des in der EU gehandelten Holzes aus dem EU-Binnenmarkt selbst stammt. Der risikobasierte Ansatz eröffnet der betroffenen Wirtschaft flexible Umsetzungsmöglichkeiten, die auf die individuellen Bedürfnisse und die jeweiligen Einkaufsregionen zugeschnitten werden können.
Die Verwendung von Holz mit anerkannter Zertifizierung oder von Holz aus Partnerländern der EU nach der EU-FLEGT-Verordnung wird durch die Verordnung gefördert. Mit Blick auf die Problematik des wachsenden Nutzungsdrucks auf die Umwelt und die Ökosysteme in der Ukraine unterstützt die Bundesregierung seit vielen Jahren Vorhaben zur Verbesserung des Naturschutzes und Erhalt der Biodiversität in der Ukraine.
Hinsichtlich des Nutzungsdrucks auf die Wälder in der Ukraine bereitet die Bundesregierung derzeit in Abstimmung mit dem Umweltministerium der Ukraine aus Mitteln der Internationalen Klimaschutzinitiative ein Vorhaben vor, um zur Sicherung der ökologischen Funktionalität der Waldökosysteme in Nationalparks der ukrainischen Karpaten beizutragen.
Drucksache 18/11119