Welche Angaben kann die Bundesregierung zu den Leistungsmerkmalen der Luft-, Wasser- und Landfahrzeuge („Motorboote einschließlich Ausstattungs- und Ersatzteile, Hubschrauber, Rettungswagen, Fahrzeuge“; Bundestagsdrucksache 18/11922, Frage 13b) machen, die von der libyschen Einheitsregierung in einer Bedarfsliste für die Ausstattung der libyschen Küstenwache zur Migrationskontrolle von der EU-Kommission angefordert wurden und nach Medienberichten bis zu 100 Meter lang und mehr als 1 000 Tonnen schwer sein und mit Radar sowie Maschinengewehren ausgestattet sein sollen, um in „Offshore-Patrouillen“ eingesetzt zu werden (Spiegel online vom 26. April 2017, „Libyen bittet EU um bewaffnete Patrouillenboote“; bitte die angeforderten Fahrzeuge wie in der Bedarfsliste genannt so konkret wie möglich benennen), und welche Anstrengungen der libyschen Ministerien für Inneres sowie Verteidigung werden nach Kenntnis der Bundesregierung von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten unterstützt, mit ihren beiden seegehenden Einheiten (Küstenwache, Seepolizei) zukünftig auch außerhalb der Hoheitsgewässer Aufgaben zur Seenotrettung wahrzunehmen, um aufgegriffene Geflüchtete anschließend nach Libyen zurückzubringen?
Antwort der Staatssekretärin Dr. Emily Haber vom 8. Mai 2017:
Am 22. Februar 2017 hat die libysche Einheitsregierung eine Bedarfsliste für die Ausstattung der libyschen Küstenwache bei der EU-Kommission eingereicht. Der Bedarf der libyschen Küstenwache an Landfahrzeugen beschränkt sich demzufolge auf Rettungswagen und Radarwagen. Auf See variiert der Bedarf zwischen wenigen 80 bis 100 Meter langen Hochseepatrouillenbooten, einigen mittelgroßen Patrouillenbooten, 30 bis 60 Meter lang, für die Hoheitsgewässer, und einer Großzahl an 7 bis 8 bzw. 10 bis 15 Meter langen Festrumpfschlauchbooten. Die Liste wird derzeit von der EU-Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den EU-Mitgliedstaaten und der Bundesregierung geprüft.
Über eine Unterstützung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten bei Anstrengungen der libyschen Stellen, auch außerhalb der libyschen Hoheitsgewässer Aufgaben der Seenotrettung wahrzunehmen und die aus Seenot geretteten Menschen anschließend nach Libyen zurückzubringen, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Drucksache 18/12322