Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zum Vorhaben der Europäischen Kommission, nunmehr Verhandlungen über ein Abkommen der Polizeiagentur Europol mit Israel zu beginnen (Elfter Fortschrittsbericht „Auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion“, Ratsdokument 13478/17), was vom Europol-Verwaltungsrat zwar bereits genehmigt (ebenda), doch bis zum Inkrafttreten der neuen Europol-Verordnung noch nicht umgesetzt worden ist (ebenda), und inwiefern könnte ein solches Abkommen aus Sicht der Bundesregierung nicht nur am mangelnden Datenschutzniveau Israels scheitern (ebenda) („Angemessenheitsbeschluss“), sondern auch daran, dass hierüber indirekt die israelische Siedlungspolitik in Ostjerusalem anerkannt würde, da Israel dort ein Hauptquartier der Polizei betreibt, mit dem Europol zwangsläufg kooperieren würde („Israel Police touts frst station of its kind in East Jerusalem“, „The Times of Israel“ vom 7. Mai 2017)?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder:
Die Bundesregierung begrüßt die Ankündigung der Europäischen Kommission, dem Rat zu empfehlen, die Eröfnung von Verhandlungen für ein internationales Abkommen der Europäischen Union mit dem Staat Israel als Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten von Europol an Behörden in Israel zu genehmigen (Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Europol-Verordnung (EU) 2016/794).
Ein solches Abkommen müsste nach der Europol-Verordnung angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bieten. Mit Blick auf das Datenschutzniveau im Staat Israel hat die Europäische Kommission mit Beschluss vom 31. Januar 2011 gemäß der Richtlinie 95/46/EG festgestellt, dass ein angemessenes Schutzniveau für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union besteht.
Darüber hinaus müsste ein solches Abkommen die in der Europäischen Union für Abkommen mit dem Staat Israel beschlossenen Klauseln beachten, etwa die in den Ratsschlussfolgerungen vom 10. Dezember 2012 vorgesehene Regelung zur Nichtanwendbarkeit auf die von Israel im Jahr 1967 besetzten Gebiete.
Aus Sicht der Bundesregierung liegt es in der Natur internationaler Verhandlungsprozesse, dass es nicht feststeht, ob sie erfolgreich zum Abschluss geführt werden können.
Plenarprotokoll 19/5