Wie viele Personen sind derzeit mit ermittlungsunterstützenden Hinweisen (EHW) beim Bundeskriminalamt gespeichert (bitte für jeden EHW gesondert ausweisen), und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2015 und 2016 der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), in dem diese den EHW einen „stärker stigmatisierenden Charakter“ als den bereits vorhandenen personengebundenen Hinweisen (PHW) attestiert, da in den EHW Personen „nur wegen eines Verdachts gespeichert sind“ und laut der BfDI auch keine besonderen Fristen zur Prüfung der Einträge vorgesehen sind?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder:
Die Frage kann nicht offen beantwortet werden. Sie enthält detaillierte Einzelheiten zu ermittlungstaktischen Verfahrensweisen, aus deren Bekanntwerden Rückschlüsse auf Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden der Ermittlungstätigkeit der Polizeibehörden gezogen werden könnten. Deshalb sind diese Informationen eingestuft.
Nach Auffassung der Bundesregierung wirken die ermittlungsunterstützenden Hinweise auch nicht stärker stigmatisierend als die personengebundenen Hinweise. Die ermittlungsunterstützenden Hinweise dienen der Ermittlungsunterstützung und finden dort auch ihre Rechtfertigung.
Ebenso wenig trifft es zu, dass für die ermittlungsunterstützenden Hinweise keine besonderen Fristen zur Prüfung der Einträge vorgesehen sind. Die Laufzeiten der einzelnen EHW richten sich nach dem BKA-Gesetz in Verbindung mit den einschlägigen Errichtungsanordnungen.
Sofern die Voraussetzungen für die Vergabe entfallen sind, ist der ermittlungsunterstützende Hinweis zu löschen. Im Übrigen verweise ich auf die Ausführungen der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 18/13653 vom 28. September 2017. Ebenso verweise ich auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 28 und ergänzend auf die Antwort zu den Fragen 27 a und 27 b der genannten Kleinen Anfrage. Dort wird mitgeteilt, dass die Rechtsauffassung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) von der Bundesregierung nicht geteilt wird. Rechtsgrundlage für die EHW ist § 8 Absatz 2 und 5 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 16 der BKA-Datenverordnung.
EHW werden nach bundeseinheitlichen Kriterien in einer Einzelfallprüfung durch den zuständigen Sachbearbeiter bei der jeweils zuständigen Polizeidienststelle vergeben. Die Kriterien wurden nach Befassung und Beschluss in den zuständigen polizeilichen Gremien als Standard für die polizeiliche Arbeit umgesetzt. Die EHW dienen der Ermittlungsunterstützung und finden dort auch ihre Rechtfertigung. Sekundär dienen sie auch der Eigensicherung der Beamten.
Die Prüfung der Vergabe der EHW obliegt der datenbesitzenden Dienststelle, das heißt der Polizeidienststelle, die für die Bearbeitung des Vorganges zuständig ist. Bei einer veränderten Erkenntnislage wird der Sachverhalt und damit die Vergabe bzw. die Beibehaltung des EHW erneut geprüft. Hiernach gelten die folgenden Voraussetzungen: Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, können nur gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass Strafverfahren gegen den Beschuldigten oder Tatverdächtigen zu führen sind.
Zudem können personenbezogene Daten sonstiger Personen gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden. Insofern wird bei der Speicherung eines EHW nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) eine Prognoseentscheidung getroffen, dass die Speicherung für künftige Strafverfahren erforderlich sein wird.
Bei Speicherungen nach § 8 Absatz 5 BKAG müssen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden. Es trifft also nicht zu, dass EHW vergeben werden, wenn Personen nur wegen eines bloßen Verdachts gespeichert sind; vielmehr geht der Vergabe der EHW eine intensive Prüfung und Bewertung des zuständigen Sachbearbeiters voraus. Es trifft auch nicht zu, dass die EHW keinen Fristen unterliegen. Die Laufzeiten der einzelnen EHW richten sich nach §§ 32 Absatz 3, 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 BKAG in Verbindung mit den einschlägigen Errichtungsanordnungen. Sofern die Voraussetzungen für die Vergabe entfallen sind, ist der EHW zu löschen.
Plenarprotokoll 19/13