Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Inwiefern beinhaltete der für tunesische Polizeibedienstete beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden durchgeführte Lehrgang zu „Aspekte(n) der Cyberkriminalität“ und „Überwachung der Telekommunikation als Instrument der Ermittlungen im Internet unter besonderer Berücksichtigung der deutschen rechtlichen Rahmenbedingungen“ auch die staatliche Nutzung von Schadsoftware („Trojaner“) auf Computern oder Mobilgeräten (Bundestagsdrucksache 19/989, Antwort zu Frage 9), und welche anderen ausländischen Polizeibehörden oder Geheimdienste haben seit 2015 an Veranstaltungen des BKA teilgenommen, in denen die staatliche Nutzung von Schadsoftware geschildert wurde?

Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings

Zunächst möchte ich – wie im Übrigen durch die Bundesregierung bereits zahlreiche Male zuvor – darauf hinweisen, dass das Bundeskriminalamt sowie auch die anderen Sicherheitsbehörden im Geschäftsbereich des BMI keine „Schadsoftware nutzen“, sondern im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse Software zur informationstechnischen Überwachung (beispielsweise Quellen-Telekommunikationsüberwachung oder Onlinedurchsuchung) einsetzen können, wenn die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen (beispielsweise eine richterliche Anordnung) vorliegen. „Schadsoftware“, „Malware“ oder „Trojaner“ werden in der Regel zu kriminellen Zwecken genutzt, ihre Verbreitung und ihr Einsatz sind rechtswidrig – diese Begriffe sind in diesem Kontext gänzlich unpassend.

Zum Fragegegenstand kann ich Folgendes mitteilen: Den Schwerpunkt des in Rede stehenden Lehrgangs des Bundeskriminalamtes bildeten juristische Ausführungen insbesondere zu den in Deutschland geltenden verfassungsrechtlichen Vorgaben polizeilicher Überwachungsmaßnahmen. Im Rahmen eines 90-minütigen rechtswissenschaftlich geprägten Vortrags „Überwachung der Telekommunikation als Instrument der Ermittlungen im Internet unter besonderer Berücksichtigung der deutschen rechtlichen Rahmenbedingungen“ wurde das Thema „Einsatz von Software der informationstechnischen Überwachung durch staatliche Stellen“ in Bezug zu den in Deutschland geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen thematisiert. Zu diesem Thema wurden im Rahmen des Lehrgangs keine technischen Vorgehensweisen erörtert, und es erfolgte keine technische Schulung.

Hinsichtlich der Teilnahme ausländischer Sicherheitsbehörden an Veranstaltungen des BKA mit Bezug zum Einsatz von Werkzeugen der informationstechnischen Überwachung kann ich an dieser Stelle keine weiteren Angaben machen. Die Nennung von Gesprächs- bzw. Kooperationspartnern des Bundeskriminalamtes im Kontext der in Rede stehenden Themen könnte zum einen Rückschlüsse auf konkrete technische Fähigkeiten und das Know-how des BKA zulassen, zum anderen besteht die Gefahr, dass Kooperationspartner im Falle eines Bekanntwerdens die Zusammenarbeit mit dem BKA und mit anderen Sicherheitsbehörden des Bundes beenden oder einschränken könnten. Im Ergebnis könnten dadurch die zur effektiven Strafverfolgung und Gefahrenabwehr notwendigen Fähigkeiten des BKA in erheblicher Weise negativ beeinfusst werden. Ich bitte hierfür um Verständnis.

Plenarprotokoll 19/22

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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