Unter welchen Umständen bleibt aus Sicht der Bundesregierung bei Flugzeugen und Schiffen auf hoher See und in Küstengewässern von Drittstaaten (analog: internationale/ hoheitliche Lufträume) die deutsche Hoheitsgewalt erhalten oder nicht erhalten, da diese „quasi ihr eigenes Hoheitsgebiet mitbringen“ (Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 80. EL Juni 2017, Artikel 83 Randnummer 52), und inwiefern ist nach Aufassung der Bundesregierung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Hirsi, dass ein italienisches Schiff auf hoher See italienisches Territorium darstellt (vergleiche Seite 5 Urteilsbegründung: „18. Article 4 of the Navigation Code of 30 March 1942, as amended in 2002, provides as follows: ,Italian vessels on the high seas and aircraft in airspace not subject to the sovereignty of a State are considered to be Italian territory‘“), für deutsche Schiffe und Flugzeuge übertragbar?
Antwort der Staatsministerin Michelle Müntefering:
Nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) besitzen Schiffe die Staatszugehörigkeit des Staates, dessen Flagge zu führen sie berechtigt sind. Auf hoher See untersteht ein Schiff damit grundsätzlich der ausschließlichen Hoheitsgewalt des Flaggenstaates. Diese Hoheitsgewalt ist funktional zu verstehen.
Die Staatszugehörigkeit bestimmt, welches nationale Recht an Bord eines Schiffes gilt, und berechtigt den Flaggenstaat, seine Gesetze auf dem Schiff durchzusetzen. Diese Hoheitsgewalt ist nach Aufassung der Bundesregierung nicht gleichzusetzen mit der Gebietshoheit des jeweiligen Staates.
Eine Gebietshoheit steht in Beziehung zu einem Staatsgebiet bzw. einem Territorium. Ein Schiff kann jedoch nicht das „schwimmende Territorium“ seines Flaggenstaates sein; denn das würde bedeuten, dass – wenn ein Schiff ins Küstenmeer eines anderen Staates fährt – sich dort unterschiedliche und wechselnde Gebiete anderer Staaten befnden könnten.
Im Küstenmeer eines anderen Staates bleibt auf einem Schiff die Hoheitsgewalt des Flaggenstaats nach Völkergewohnheitsrecht weiter bestehen, zum Beispiel hinsichtlich der Schiffsbesatzung, der Ordnung an Bord und der Schiffssicherheit. Dies gilt gleichermaßen für Flugzeuge. Diese sind kein „fiegendes Territorium“ eines Staates, sondern unterliegen im internationalen Luftraum grundsätzlich der Hoheitsgewalt des Staates, in dem sie registriert sind. Auf dem Gebiet und im Luftraum eines anderen Staates gilt die Jurisdiktion dieses Staates.
Plenarprotokoll 19/38