Aus welchen Gründen können aus Sicht der Bundesregierung hinsichtlich der bundespolizeilichen Ausbildungs- und Ausstattungshilfe in Ägypten, die sich auf die grenzpolizeilichen Bereiche der Grenzkontrolle/-überwachung sowie der Dokumenten- und Urkundensicherheit sowie der Luftsicherheitskontrolle erstreckt, „mit Blick auf den noch nicht abgeschlossenen Abstimmungsprozess (…) zu den Inhalten der Bedarfsliste“ – für die technische Ausstattung und damit verbundene Schulungsmaßnahmen – „keine Angaben gemacht werden“ (Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/2792, bitte eine justiziable Fundstelle für die rechtliche Begründung der Nichtauskunft und wenigstens das mögliche Ende der Prüfungen mitteilen), und welche weiteren Angaben kann die Bundesregierung zur deutschen Unterstützung der „maritimen Aufgaben der ägyptischen Grenzpolizei“ machen (bitte Details zu den „Maßnahmen der Einsatzmobilität“ und die „unter anderem“ gelieferten Streifenfahrzeuge für den Küstenbereich mitteilen)?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Marco Wanderwitz
Die ägyptische Botschaft hat der Bundesregierung im Nachgang zu einer Besprechung am 14. Februar 2017 eine Bedarfsliste übermittelt. Diese Liste enthält Ausrüstungsgegenstände, die aus Sicht der ägyptischen Behörden für die weitere grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung in Ägypten erforderlich sind.
Die ägyptische Seite hat diese Liste eingestuft. Die Weitergabe der Inhalte der Bedarfsliste in dieser Phase würde die vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Staaten erheblich beeinträchtigen.
Der Verbindungsbeamte der Bundespolizei in Kairo befindet sich derzeit im Abstimmungsprozess mit dem ägyptischen Innenministerium. Dabei werden auch die geforderten Ausrüstungsgegenstände einer fachlichen Bewertung unterzogen. Mit welcher Ausrüstung und in welcher finanziellen Größenordnung die ägyptischen Behörden letztendlich von Deutschland unterstützt werden, wird erst nach Abschluss dieses Prozesses im Laufe des 2. Halbjahres 2018 festgelegt werden.
Über eine bilaterale deutsche Ausbildungs- und Ausstattungshilfe an Ägypten wird der Deutsche Bundestag selbstverständlich nach Entscheidung informiert. Weiter gehende Details zu den weiteren Maßnahmen der Einsatzmobilität können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genannt werden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich die Kontrollkompetenz des Parlaments grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge erstreckt und nicht die Befugnis umfasst, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 124, 78, 121).
Plenarprotokoll 19/41