Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Welche Fundstelle des Internationalen Übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungsdienst auf See belegt aus Sicht der Bundesregierung ihre Feststellung, wonach Vertragsstaaten wie Italien und Libyen „verpflichtet“ seien, Seenotrettungsleitstellen einzurichten und zu betreiben (Antwort auf die Bundestagsdrucksache 19/3228, Frage 23), und inwiefern schließt sich die Bundesregierung der Auffassung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages an, wonach die Vertragsstaaten des SAR-Abkommens demgegenüber nicht verpflichtet, sondern lediglich aufgefordert sind Seenotrettungsleitstellen zu betreiben und entsprechende Funktionen auch von benachbarten Staaten mit Seenotrettungsleitstellen übernommen werden können („Die SAR-Konvention stellt die Einrichtung einer Seenotrettungsleitstelle in das pflichtgemäße Ermessen eines jeden Vertragsstaates. […] Dass nicht jeder Staat eine eigene Rettungsleitstelle betreiben muss, bestätigt auch das IAMSAR Manual“; AZ: WD 2-3000-103/18)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Enak Ferlemann vom 8. August 2018:

Die Verpflichtung zur Einrichtung von Seenotrettungsleitstellen ergibt sich aus Ziffer 2.3.1 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungsdienst auf See (SAR-Übereinkommen). Dabei stellt Ziffer 1.1 der Anlage zum SAR-Übereinkommen allgemein klar dass die einheitliche Anwendung dieser Vorschrift durch alle Vertragsparteien des Übereinkommens für den Schutz des menschlichen Lebens auf See vorgeschrieben ist.

Die in Ziffer 2.3.1 der Anlage zum SAR-Übereinkommen festgelegte Verpflichtung kann durch die Vertragsparteien individuell oder in Zusammenarbeit mit anderen Staaten erfüllt werden.

Drucksache 19/3762

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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