Andrej Hunko

BSW Regionalkoordinator für Aachen,Städteregion Aachen und die Kreise Düren, Heinsberg & Euskirchen

 

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Welche Ersuchen oder Erkenntnisfragen hatten russische Stellen zu dem im Berliner Tiergarten ermordeten Georgier S. K. an deutsche Behörden, Geheimdienste oder Bundesministerien (auch das Bundeskanzleramt) gerichtet (bitte das Eingangsdatum dieser Anfragen mitteilen), und in welchem Umfang bzw. in welcher Frist hat die angefragte deutsche Seite darauf reagiert (bitte detailliert mitteilen, sodass deutlich wird, ob diese Anfragen „dilatorisch“ gehandhabt wurden, diese also entweder unbeantwortet geblieben sind, nur mit großer Verzögerung oder wenig plausibel beantwortet wurden und die Bundesregierung damit möglicherweise nur unzureichend kooperiert hat (Plenarprotokoll 19/136, Frage 10 der Abgeordneten Sevin Dağdelen)?

Antwort des Staatssekretärs Hans-Georg Engelke vom 6. Januar 2020:

Der Bundesregierung sind Ersuchen oder Erkenntnisanfragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Auslieferung des Selimchan Changoschwili oder nachrichtendienstliche Erkenntnisanfragen bzw. entsprechende Anfragen aus der Zeit vor dessen Tötung nicht bekannt.

Am 5. Dezember 2019 hat der russische Außenminister Sergej Lawrow erklärt, dass der Informationsaustausch mit den deutschen Sicherheitsbehörden zum Mordfall Changoschwili auf den hierfür vorgesehenen Kanälen erfolge. Zu Einzelheiten des vom russischen Außenminister aufgegriffenen aktuellen Informationsaustauschs mit russischen Stellen kann nur insoweit Stellung genommen werden, dass eine dilatorische Handhabung russischer Anfragen nicht stattfindet bzw. stattgefunden hat und dem Aufklärungsinteresse der Bundesregierung zudem zuwiderlaufen würde.

Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zur Auffassung gelangt, dass eine weitergehende Beantwortung nicht erfolgen kann. Die in der Frage erbetenen Informationen können aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – gemacht werden. Die erbetenen Auskünfte können aufgrund der Restriktionen der sogenannten „Third-Party-Rule“ nicht erteilt werden.

Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss 2 BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016 gewürdigt. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Die Bekanntgabe dieser Information kann einen Nachteil für das Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesamts für Verfassungsschutz einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würden.

Drucksache 19/16423

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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