Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Frage:
Kann nach Kenntnis der Bundesregierung die Produktion von mit nuklearen Gefechtsköpfen bestückbaren Flugkörpern, Antipersonenminen, „Loitering Munition“, Uranmunition sowie Streumunition durch den „Act in Support of Ammunition Production“ (ASAP) grundsätzlich gefördert werden (falls ja, bitte die Munitionstypen nennen), oder ist nach Ansicht der Bundesregierung eine Förderung der genannten Munitionstypen unter Berücksichtigung von Artikel 8 Absatz 4 der EU-Verordnung und für Streumunition zusätzlich der Tatsache, dass die EU-Staaten Estland, Finnland, Griechenland, Lettland, Polen und Rumänien das Übereinkommen über Streumunition (Oslo-Übereinkommen) nicht ratifiziert oder unterzeichnet haben (https://www.clusterconvention.org/states-parties/), ausgeschlossen (bitte begründen)?


Antwort:
Maßnahmen zur Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen, die nach geltendem Völkerrecht verboten sind, sind unter der Verordnung zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) nicht förderfähig.
In Bezug auf Inhalt und Auslegung der rechtlichen Fördervoraussetzungen verweist die Bundesregierung auf den Text der Verordnung einschließlich der Erwägungsgründe sowie auf die öffentlich zugänglichen Informationen aus dem Gesetzgebungsverfahren.

 

Quelle: Drucksache 20/7945 (bundestag.de)

 

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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