Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Frage: Inwiefern sind ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die bereits vor der Verabschiedung des Entwurfes eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (https://dserver.bundestag.de/btd/20/090/2009044.pdf) eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch gültige deutsche Einbürgerungszusicherung mit der Aufforderung, den Verlust der alten Staatsangehörigkeit nachzuweisen, erhalten haben bzw. noch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Einbürgerungszusicherung erhalten werden, trotz der nun grundsätzlich erlaubten Mehrstaatigkeit weiterhin verpflichtet, einen Austritt aus ihrer alten Staatsbürgerschaft zu vollziehen?

Antwort des Staatssekretärs Mahmut Özdemir: Im Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) ist vorgesehen, Mehrstaatigkeit generell zuzulassen. Somit können Einbürgerungsbewerber nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten.

Bis zum Inkrafttreten des StARModG werden Einbürgerungen nach den aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen, d. h. grundsätzlich ist die
Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nachzuweisen (§ 10 Absatz 1 Nummer 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes). Einbürgerungsbewerber, die ihre bisherige
Staatsangehörigkeit nicht aufgeben möchten, müssen grundsätzlich das Inkrafttreten des StARModG abwarten. Hierzu kann bei einem bereits anhängigen Einbürgerungsantrag gegenüber der für das Einbürgerungsverfahren zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde das Ruhen des Verfahrens bis zum Inkrafttreten des StARModG angeregt werden. Einbürgerungsanträge, die am Tag des Inkrafttretens der Reform bereits anhängig sind, werden nach dem dann geltenden neuen Recht behandelt.

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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