Frage: Welche Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die Bundesregierung inzwischen über die Verantwortlichen für die Sprengung der Pipelines Nord Stream 1 und Nord Stream 2 auch vor dem Hintergrund, dass laut einem Bericht des Fernsehsenders France Info wahrscheinlich der ehemalige Oberbefehlshaber der ukrainischen Streitkräfte, Walerij Saluschnyj, verantwortlich sei ("Sabotage des gazoducs Nord Stream: l'ambassadeur d’Ukraine à Londres soupçonné d’être impliqué dans l’explosion", www.francetvinfo.fr/enquetes-franceinfo/en-quetefranceinfo-l-ambassadeur-d-ukraine-a-londres-soupconne-d-etre-implique-dans-lexplo-sion-des-gazoducs-nord-stream_6436444.html), und ist es weiterhin der Kenntnisstand der Bundesregierung, dass "viele Spuren in die Ukraine führen" (Aussage des Chefs des Bundes-kanzleramtes, Bundesministers für besondere Aufgaben und Beauftragten für die Nachrich-tendienste des Bundes, Wolfgang Schmidt, im November 2022 in der TV-Dokumentation "Ernstfall: Regieren am Limit", www.bild.de/politik/inland/politik-inland/nord-stream-2-an-schlag-scholzbekam-frueh-hinweise-auf-drahtzieher-85372226.bild.html)?
Antwort: Der Bundesregierung sind die in der Fragestellung genannten Medienberichte bekannt. Im Rahmen der Ermittlungen, die der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) im Zusammenhang mit der Beschädigung der Nord-Stream Pipelines in der Ostsee am 26. September 2022 wegen des Verdachts der verfassungsfeindlichen Sabotage nach § 88 des Strafgesetzbuches und anderer Straftaten führt, wird sämtlichen Hinweisen zur Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts nachgegangen, einschließlich der Identität der Täter.
Die Erteilung näherer Auskünfte zur Beantwortung der Fragestellung muss jedoch unterbleiben. Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren würde konkret weiterge-hende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleis-tung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem In-formationsinteresse genießt.
Im Übrigen gilt es für die Bundesregierung, die Ermittlungsergebnisse des GBA abzuwarten.