Wurden bei undokumentierten Geflüchteten, die mutmaßlich über Belarus kommend von der Bundespolizei an den Binnengrenzen zu Polen und der Tschechischen Republik in diesem Jahr aufgegriffen wurden, grundsätzlich die Mobiltelefone und/oder andere Speichermedien beschlagnahmt, um Fluchthelfer oder Schleuser zu ermitteln, bzw. erfolgt dies gegebenenfalls nur in Einzelfällen nach Anordnung durch eine Staatsanwaltschaft, und erhalten die Betroffenen in jedem Fall ein Be-schlagnahmeprotokoll?
Antwort des Staatssekretärs Hans-Georg Engelkevom 28. Dezember 2021:
Ob eine Sicherstellung von Mobiltelefonen und anderen Speichermedien bei unerlaubt eingereisten Personen erfolgen kann, unterliegt – unabhän-gig von der Fluchtroute – stets einer Einzelfallprüfung. Hierbei wird ge-prüft, ob die auf solchen Geräten gespeicherten Daten in strafrechtlichen Verfahren als Beweismittel, unter anderem zum Nachweis von Schleusertätigkeiten, dienen können. Wenn Mobiltelefone oder Speichermedien nicht auf Anforderung herausgegeben werden, bedarf es einer Beschlag-nahme, die gerichtlich angeordnet werden kann, wenn ein entsprechen-der Straftatverdacht vorliegt. Sicherstellungen und Beschlagnahmen werden auf die §§ 94 ff. der Strafprozessordnung gestützt. Gemäß den strafprozessualen Formvorschriften erhält der Betroffene ein Sicherstel-lungs- beziehungsweise Beschlagnahmeprotokoll.
Quelle: Bundestags-Drucksache 20/350 vom 30.12.2021