Frage: Hatte die Bundesregierung im Vorfeld der Festnahme des Telegram-Gründers Pawel Durow am 24. August 2024 in der Nähe von Paris (s. www.faz.net/aktuell/wirtschaft/telegram-chef-pawel-durow-wird-in-frankreich-festgenommen-19940610.html) Kenntnis von den durch französische Behörden durchgeführten Ermittlungen bzw. von dem vorliegenden Haftbefehl gegen den Unternehmer, und wenn ja, seit wann, und haben französische Behörden deutsche Bundesbehörden nach der Verhaftung von Pawel Durow in das laufende Ermittlungsverfahren einbezogen, auch angesichts des Interesses des Bundeskriminalamts an mutmaßlich strafbaren Inhalten des Messengerdienstes Telegram beispielsweise im vergangenen Jahr (vgl. www.tagesschau.de/investigativ/wdr/telegram-justiz-101.html), und wenn ja, inwiefern?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johann Saathoff: Der Mitteilung zum (Nicht-)Vorliegen etwa vorhandener Erkenntnisse stünde der Schutz der Vertraulichkeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe entgegen, weil solche Erkenntnisse im Rahmen der internationalen justiziellen Zusammenarbeit mit französischen Behörden erlangt worden sein könnten. Gerade bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe ist die international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens Voraussetzung für zukünftige effektive Zusammenarbeit. Zudem darf der Fortgang etwaiger Ermittlungen nicht durch die Offenlegung von Einzelheiten gefährdet werden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, träte hier deshalb nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen an einer effektiven Zusammenarbeit in Belangen der Strafverfolgung zurück. Das Interesse Deutschlands an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber der effektiven Zusammenarbeit in Belangen der Strafverfolgung zurückstehen muss.